Benutzungsordnung der Bibliothek des Instituts für Mathematikdidaktik
§ 1 Aufgaben
1. Die Institutsbibliothek ist eine wissenschaftliche Präsenzbibliothek. Sie dient in erster Linie der Forschung, der Lehre und dem Studium, sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie
- Bücher zur Benutzung in der Bibliothek bereitstellt
- Informationen aus Datenbanken vermittelt
- durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise Hilfe bei der Benutzung leistet.
2. Bücher im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, maschinenlesbare Datenträger und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände.
§ 2 Benutzungsberechtigte
Zur Benutzung der Bibliothek ist jeder berechtigt, der einen der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verfolgt.
§ 3 Benutzungsverhältnis
1. Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses.
2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung vom Geschäftsführenden Direktor* erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift bzw. durch Inanspruchnahme der Bibliothek.
§ 4 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten angewendet.
§ 5 Gebühren und Auslagenerstattung
Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Gebühren und Auslagenerstattung werden nach Maßgabe der Hochschulbibliotheksgebührenordnung und der Kostenordnung für die Bibliotheken der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung verlangt.
§ 6 Öffungszeiten
1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage des Seminars bekanntgegeben.
2. Die Bibliothek kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage des Instituts bekanntgegeben.
§ 7 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
1. Der Benutzer hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der Bibliothek.
2. Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der Bibliothek gewahrt bleiben.
3. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist ein Lichtbildausweis vorzuweisen.
4. Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Die Bibliothek darf nicht mit Überbekleidungsstücken, Hüten, Schirmen, Aktentaschen und -koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen betreten werden. Beim Betreten und Verlassen der Bibliothek hat der Benutzer unaufgefordert mitgeführte Bücher vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.
5. Der Benutzer hat die von ihm gebrauchten Bücher, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln.
6. Es ist nicht gestattet, aus Büchern, die älter als sechzig Jahre sind, zu kopieren. Zeitungen und Zeitungsausschnitte dürfen überhaupt nicht kopiert werden.
§ 8 Garderobe
Überbekleidung, Hüte, Schirme, Aktentaschen und -koffer, Gepäckstücke und ähnliche Gegenstände können für die Dauer der Bibliotheksnutzung in den Spinden im Flur vor der Bibliothek gelagert werden. Ein Schloss zum Verschließen des Spinds ist vom Benutzer selbst mitzubringen. Der Verkehrswert der im Spind gelagerten Gegenstände darf die Summe von 1.500 € nicht übersteigen. Benutzern kann erlaubt werden, unter Ausschluss jeglicher Haftung, höherwertige Sachen der vorbezeichneten Art und sonstige Gepäckstücke im Spind zu lagern.
§ 9 Haftung der Bibliotheken
1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software und Datenträgern der Bibliothek (z.B. Disketten) sowie an Dateien der Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen.
3. Die Bibliothek haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 €.
§ 10 Haftung des Benutzers und Ausschluss von der Benutzung
1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.
2. Die Bibliotheksleitung kann einen Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verstößt, nach Rücksprache mit der Geschäftsführung des Seminars vorübergehend oder dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Die Rechtsmittel gegen den Benutzungsausschluss und das Hausverbot richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben über den Ausschluss hinaus bestehen.
§ 11 Verhalten innerhalb der Bibliothek
1. Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Vor Betreten der Bibliothek müssen Überkleider, Schirme und Taschen oder ähnliche Behältnisse in den dafür vorgesehenen Schließfächern eingeschlossen werden. Ein Schloss ist vom Benutzer selbst mitzubringen. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.
2. Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer muss in allen Benutzungsbereichen größtmögliche Ruhe herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sowie die Mitnahme von Lebensmitteln sind nicht gestattet, ebenso jedes Verhalten, das die Arbeit andere stört oder erschwert.
3. Den Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, den Katalogen keine Katalogkarten entnommen werden. Das ggf. von der Bibliothek festgelegte Kopierverbot für bestimmte Werke ist zu beachten.
4. Die Benutzung von elektronischen Informationsmedien und -einrichtungen in der Bibliothek unterliegt besonderen Bestimmungen, die durch Aushang bekanntgegeben werden.
§ 12 Präsenzbestände
1. Die Präsenzbestände der Bibliothek sind nach ihrem Gebrauch von den Benutzern an ihren Standort zurückzustellen.
2. Grundsätzlich nicht ausleihbar sind: seltene und wertvolle Werke, ungebundene Zeitungen, ungebundene und gebundene Zeitschriften des Präsenzbestandes, Loseblattsammlungen, Folianten, Mikrofilme und Werke mit besonderen Benutzungsbeschränkungen.
§ 13 Ausleihe durch Institutsangehörige
Von Institutsangehörigen entliehene Bücher werden in Ausleih-Ordnern eingetragen und sollen auf Anforderung anderen Benutzern zur Verfügung gestellt werden.
§ 14 Ausleihe durch andere Personen
1. Mitglieder anderer Institute können Bücher nur kurzfristig gegen Hinterlegung eines gültigen Lichtbildausweises entleihen. Erfolgt die Mitnahme von Büchern stellvertretend durch SHK, WHK o.ä., ist eine unterschriebene Vollmacht des ausleihenden Dozenten vorzulegen.
2. Eine längerfristige Ausleihe von Büchern ist für Studierende möglich, wenn sie nachweislich eine durch Seminarangehörige betreute Arbeit anfertigen und der betreuende Hochschullehrer dies für notwendig hält.
§ 15 Semesterapparate
Institutsangehörigen kann gestattet werden, Semesterapparate für Lehrveranstaltungen einzurichten. Die Bücher sind für andere Benutzer zugänglich zu halten.
§ 16 Schadensersatzpflicht
1. Wer Medien verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Schadensersatzes nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Die Bibliothek setzt dem Benutzer eine angemessene Frist, innerhalb derer er ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er Geldersatz zu leisten. Benutzer und Bibliothek können vertraglich eine abweichende Regelung treffen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.10.2012 in Kraft. Sie liegt in der Bibliothek öffentlich aus.
*Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.